Versicherungen |
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Wohngebäudeversicherung
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Die Wohngebäudeversicherung ist eine Versicherung, die mehrere Risiken im Zusammenhang mit dem Wohngebäude abdeckt:
- Feuer
- Sturm
- Leitungswasser
Zu Grunde liegen dem Versicherungsvertrag der Wohngebäudeversicherung die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude".
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Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung vermeiden:
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Mit der Wohngebäudeversicherung wird der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes versichert. Da dieser "ortsübliche Neubauwert" sich in der Regel nach wenigen Jahren stark verändert - z.B. auf Grund von veränderten Arbeitslöhnen, Rohstoff- und Baustoffpreisen usw. - besteht schon nach wenigen Jahren die Gefahr einer Unterversicherung in der agbeschlossenen Wohngebäudeversicherung. Um dies auf jeden Fall zu vermeiden, sollte der Versicherungsnehmer den Vertrag der Wohngebäudeversicherung auf der Basis der "Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung" abschließen.
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Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung:
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Zur Bestimmung der Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung wird der Wert des Gebäudes zunächst auf den fiktiven "14-er Wert" zurückgerechnet. Das ist der Wert, den das Gebäude im Jahre 1914 gehabt hätte. So wird der Versicherungswert 1914 und die dazugehörige Versicherungssumme 1914 gebildet. Die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung für die Gegenwart wird unter Zuhilfenahme des Bundesbauindexes errechnet, der die jährlichen Veränderungen der Preise, der Löhne usw. erfasst.
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Berechnungsbeispiel Wohngebäudeversicherung:
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Ein Beispiel zur Berechnung der Wohngebäudeversicherung:
Der Neubauwert eines Hauses liegt bei 250.000,- €. Der Bundesbauindex soll 10,00 betragen. Der Versicherungswert von 1914 und die damit identische Versicherungssumme errechnen sich, indem der Neubauwert von 250.000,- € durch den Bundesbauindex geteilt wird. Der Versicherungswert 1914 und die Versicherungssumme 1914 betragen also 25.000,- Mark.
Nach diesem so genannten 14-er Wert wird die Versicherungsprämie der Wohngebäudeversicherung errechnet und dieser an den sich jährlich verändernden Bundesbauindex angepasst, sodass keine Unterversicherung entsteht.
Alle baulichen Veränderungen muss der Versicherungsnehmer allerdings unverzüglich der Versicherungsgesellschaft (Wohngebäudeversicherung) anzeigen, damit diese den "14-er Wert" für das Gebäude neu festlegen kann und Unterversicherung vermieden wird.
Der Versicherungsnehmer sollte vor Abschluss des Versicherungsvertrages zur Wohngebäudeversicherung sämtliche Angaben bezüglich des aktuellen Neubauwertes, baulicher Veränderungen usw. vollständig dem Versicherer (Wohngebäudeversicherung) angeben, denn alle Fehler bei der Angabe des Versicherungswertes gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
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Umfang der Wohngebäudeversicherung:
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Die Wohngebäudeversicherung umfasst die Feuerversicherung, weiterhin die Leitungswasserversicherung und die Sturmversicherung.
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Feuerversicherung
(Teil der Wohngebäudeversicherung):
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Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung. Entschädigt wird bei allen Brandschäden, wobei es keine Rolle spielt, ob sie durch Blitzschlag, Explosion oder andere Brandursachen entstehen.
Eine Ausnahme gibt es auch hier:
- In der verbundenen Hausratversicherung werden so genannte kalte Blitzschläge nur zusätzlich und gegen Prämienaufschlag in den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossen.
Grundsätzlich nicht entschädigt werden in der Feuerversicherung die dem Nutzfeuer ausgesetzten Sachen oder die Feuerstelle, also der Ofen, Kamin, Grill usw.
Weiterhin sind in der Wohngebäudeversicherung nicht versichert:
- Schäden, die durch Glimmen entstehen,
- Schäden durch Unterdruck,
- Schäden, die an elektrischen Leitungen durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen,
- Schäden an Schaltelementen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck,
- Schäden an Verbrennungsmaschinen durch die im Verbrennungsraum
auftretenden Explosionen,
- sowie alle Schäden, die durch unbemannte Flugkörper, Kriegsereignisse, innere Unruhen, durch Kernenergie und durch Erdbeben entstehen.
So wird weder die durch Zigarettenglut beschädigte Polstergarnitur vom Versicherer (Wohngebäudeversicherung) entschädigt noch beim Bügeln angesengte oder verbrannte Sachen.
Der Versicherer (Wohngebäudeversicherung) leistet aber bei Schäden, die unvermeidliche Folgen eines Brandes sind, z. B.
- bei Beschädigungen durch Löschwasser
- Schäden, die an Sachen entstehen, weil sie infolge der Brandbekämpfung ausgeräumt oder niedergerissen wurden,
- Sachen, die infolge des Brandes abhanden gekommen sind.
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Leitungswasserversicherung
(Teil der Wohngebäudeversicherung):
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Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung gilt als Leitungswasser das Wasser und der Wasserdampf in den Rohren der Wasserversorgung und der Warmwasser- oder Dampfheizung.
Versichert sind:
- alle Schäden, die durch Rohrbruch und Frost innerhalb des Gebäudes an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung entstehen und
- alle mit Wasser- oder der Heizungsversorgung zusammenhängenden Geräte, also Badeeinrichtungen, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Heizkessel, Spülkästen, Boiler, vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Sprinkler- und Berieselungsanlagen;
- Außerhalb des versicherten Gebäudes sind die Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Warmwasser- und Dampfheizung versichert, wenn
- die Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;
- die Rohre sich innerhalb des Grundstückes befinden auf dem das versicherte Gebäude steht;
- die Reparaturkosten nicht das Versorgungsunternehmen trägt.
Nicht versichert sind Schäden:
- durch Wasserdampf;
- durch Plansch- und Reinigungswasser;
- durch Wasser aus Sprinkleranlagen und Düsen von Berieselungsanlagen;
- durch Erdrutsch;
- durch Grundwasser;
- durch Hochwasser;
- durch Niederschläge;
- die durch Schwamm oder ähnliche Naturereignisse entstehen;
- Solarheizungsanlagen;
- durch Wärmepumpenanlagen;
- durch Klimaanlagen;
- an Abflussleitungen außerhalb des Gebäudes;
- an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Ferner sind bewegliche Sachen im Freien, nichtbezugsfertige Gebäude und deren Inhalt und alle Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben und Kernenergie entstehen, nicht versichert.
Ist in der Leitungswasserversicherung die Betriebseinrichtung
mitversichert, dann gelten folgende Ausschlüsse:
- Bargeld;
- Urkunden z. B. Wertpapiere und Sparbücher;
- Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Magnetbänder usw. und sonstige Datenträger;
- Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke.
- zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
Zugmaschinen;
- alle Arten von Geldautomaten.
Zu den Obliegenheiten des Versicherten gehört es, die Wasserleitungen instandzuhalten, und in nicht benutzten Gebäuden abzustellen.
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Sturmversicherung
(Teil der Wohngebäudeversicherung):
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Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung gelten als Sturm nur Windbewegungen ab Windstärke 8. Alle Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen, werden von den Versicherungsgesellschaften nicht entschädigt.
Versichert sind:
- unmittelbar durch Sturm beschädigte versicherte Sachen,
- Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat,
- die Folgen eines Sturmschadens an versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
- Ausgeschlossen von der Sturmversicherung sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee usw. in Fenster oder Türen usw. entstehen. Sind diese Öffnungen allerdings durch den Sturm entstanden, etwa durch vom Sturm zerstörte Fensterscheiben, dann sind auch diese Risiken versichert.
Weiterhin sind in der Sturmversicherung nicht versichert:
- Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheitsscheiben sowie alle Glas- und Kunststoffscheiben mit einer Größe von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße;
- an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen;
- bewegliche Sachen im Freien;
- Schäden durch Sturmflut und Lawinen;
- nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt.
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