Gewerbeversicherungen
Informationen & Angebote: Samstag, 20.04.2024
Das Interhyp-Prinzip

Produkthaftpflichtversicherung

Die Produkthaftpflichtversicherung kann als Ergänzung zu einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. In der Betriebshaftpflichtversicherung sind in der Hauptsache die Haftpflichtansprüche wegen nachweislichen Verschuldens des Betriebes oder seiner Arbeitnehmer abgedeckt - dies gilt auch für Produkte, die durch ein dem Betrieb zurechenbares Verschulden einen Schaden verursacht haben. Schäden, die dadurch entstehen, dass die hergestellten oder weiterverarbeiteten Sachen nicht die erwartete Sicherheit bieten, sind in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Hier greift die Produkthaftpflichtversicherung.
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Produkthaftpflichtversicherung Vergleich Vorraussetzungen zur Leistung der Produkthaftpflichtversicherung:

Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat die Produkthaftung kraft Deliktsrechts im Allgemeinen folgende Voraussetzungen:

Der Geschädigte behauptet und kann unter Umständen beweisen, dass er in einem der Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB - zum Beispiel Körper, Gesundheit oder Eigentum - verletzt und geschädigt worden ist, und zwar

durch den objektiven Mangel einer Ware, der seinen Ursprung im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers hat.

Der Nachweis eines solchen Mangels, seiner Herkunft und seiner Ursächlichkeit für die Rechtsgutverletzung kann bei typischen Geschehensabläufen - dem so genannten Anscheinsbeweis - erleichtert sein. Hier spricht der "erste Anschein" mangels atypischer Umstände dafür, dass auch das beweisbedürftige Geschehen typisch verlief.

Die Produkthaftklage hat allerdings keinen Erfolg, wenn dem Hersteller ein doppelter Entlastungsbeweis gelingt:

Er muss beweisen, dass ihn und die leitenden Mitarbeiter keine Schuld an dem Fehler trifft und

dass auch seine Verrichtungsgehilfen entweder ebenso wenig versagt haben oder von ihm jedenfalls sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt worden sind (vgl. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Beweis, dass ein Produktfehler nicht auf irgendeine Pflichtwidrigkeit im Betrieb zurückgeht, ist für den Hersteller nur schwer zu führen und auch nur in wenigen Fällen gelungen. Er setzt praktisch voraus, dass jede Behauptung des Geschädigten, die auf eine Pflichtverletzung bei der Produktion hinweist, vom Hersteller widerlegt wird.
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Produkthaftpflichtversicherung Vergleich Versicherungspflichten trotz einer Produkthaftpflichtversicherung:

Gerade im Bereich der Produkthaftung ist eine Fülle verschiedener Verkehrssicherungspflichten entwickelt worden; hier sollen nur die wichtigsten aufgeführt werden.

Allgemein wachsen die Sorgfaltspflichten mit dem Gefahrenpotenzial eines Produktes. Das Gefahrenpotenzial ergibt sich aus der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und der Größe des etwaigen Schadens. Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit fällt daher auch dann ins Gewicht, wenn sie nur sehr selten eintritt; so müssen Sicherheitsteile von Kraftfahrzeugen, Operationsinstrumente und Arzneimittel besonders streng geprüft werden, bevor sie in den Vertrieb gehen können.

Der Hersteller hat in erster Linie dafür zu sorgen, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch seiner Waren keine Gefahren entstehen. Bestimmungsgemäß ist ein Gebrauch, der nach der Erwartung, Erfahrung und bei der Vorsicht des durchschnittlichen Verbrauchers ungefährlich ist; dessen Vorstellung wird durch Gebrauchsanweisungen und Warnungen des Herstellers natürlich mitbestimmt. Ausnahmsweise muss der Produzent auch mit einem bestimmungswidrigen Gebrauch rechnen, etwa mit der unrichtigen Handhabung oder einer Zweckentfremdung des Produktes, vor allem dann, wenn der Verbraucher die mit dem Fehlgebrauch verbundenen Gefahren nicht überblickt.
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Stand von Wissenschaft und Technik:

Eine Schutzmaßnahme muss aber zu dem Zeitpunkt, in dem das Produkt die Produktionsstätte verließ, überhaupt möglich gewesen sein. Das setzt voraus, dass die mit dem Produktfehler verbundene Gefahr erkennbar war und durch geeignete Vorkehrungen auch hätte beseitigt werden können. Beides ist nach dem seinerzeit erreichten Stand von Wissenschaft und Technik zu beurteilen. War eine Gefahr noch nicht erkennbar oder mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht vermeidbar ("Entwicklungsfehler"), so besteht keine Verschuldenshaftung.

Die Herstellerpflichten werden nach oben durch das Kriterium der Zumutbarkeit begrenzt; sie beschränken sich daher auf die Aufwendungen, die von einem Hersteller nach der Spezialisierung, Arbeitsteilung und Wirtschaftskraft seines Betriebes im Hinblick auf das Gefahrenpotenzial billigerweise verlangt werden können.
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Produkthaftpflichtversicherung Vergleich Weitere Klassifizierung der konkreten Anforderungen an die Herstellerpflichten:

Konstruktionsfehler:

Konstruktionsfehler haften der ganzen Serie an. Sie können deshalb zu Massenschäden und außerordentlich hohen Ersatzansprüchen führen. Zur Vermeidung dieser Fehler ist besondere Sorgfalt zu verwenden auf die Materialauswahl, (Druck- und Reißfestigkeit, Splittergefahr, Verschleiß, Materialermüdung, Temperaturbeständigkeit, Wasserdichtigkeit, Brennbarkeit, Giftigkeit usw.) einschließlich der Materialprüfung, auch die Materialdimensionierung (z. B. Wanddurchmesser, Federstärke), die Materialbearbeitung bzw. -anordnung samt der erforderlichen Schutzverrichtungen (Zweihandbedienung, automatische Stromabschaltung, Schutzgitter oder -scheibe, Warnsignal bei Fehlfunktion), die Materialverbindung (Verschraubung, Vernietung, Schweißung, Rast- oder Schließmechanik) und die Sicherheit der allgemeinen Mechanik und Verpackung des Produkts, das konzeptionell nämlich auch vor Transportschäden und in einigen Fällen vor Kinderhänden geschützt werden muss.

Fabrikationsfehler:

Fabrikationsfehler entstehen bei der Realisierung der ordnungsgemäßen Konstruktion; sie haften daher nicht notwendig allen Produkten an, oft sogar nur sehr wenigen. Die Herstellerpflichten in diesem Bereich konzentrieren sich auf die Auswahl der Rohstoffe, Halbfabrikate oder Zwischenprodukte zwecks Wahrung der für die Konstruktion vorausgesetzten Qualität, auf die Sicherheit der Fabrikationsanlage (Stand der Technik; Wartung und Bedienung), die Kontrolle des Fabrikationsverfahrens und vor allem auf die begleitende und anschließende Qualitätskontrolle. Bei all dem erlangt zunehmende Bedeutung, inwieweit der Hersteller auf automatisierte Fertigungstechnik zurückgreifen muss, um die Folgen menschlichen Versagens so gering wie möglich zu halten. War ein Fertigungsfehler mit zumutbarem Sicherheitsaufwand nicht zu verhindern ("Ausreißer"), so haftet der Hersteller dafür nicht.
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Instruktionsfehler:

Instruktionsfehler entstehen, wenn der Hersteller vor einer gefährlichen Eigenschaft seiner Waren gar nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder ohne den gebotenen Nachdruck - etwa ohne Hinweis auf die möglichen schweren Folgen einer Missachtung - gewarnt hat. Eine Warnpflicht besteht vor allem hinsichtlich solcher Gefahren, die bei der Inverkehrgabe des Produktes durch den Hersteller erkennbar sind, durch eine Konstruktionsverbesserung aber nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden konnten. Eine Warnpflicht kann aber auch später entstehen, nämlich dann, wenn nach der Inverkehrgabe neue Gesichtspunkte bekannt bzw. erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass das Produkt - wenn auch nur in bestimmten Anwendungsbereichen - Gefahren birgt, die bisher unbekannt waren.

Beispiel:

Schwere medizinische Komplikationen weisen darauf hin, das ein Medikament X nicht zusammen mit dem Medikament Y eingenommen werden darf.

Eine Verkehrspflicht zum Rückruf besteht in solchen Fällen nur ausnahmsweise. Er ist zum Beispiel dann veranlasst, wenn eine Warnung nicht ausreicht, weil zu befürchten ist, das ein Produkt, das - wie ein Kraftfahrzeug mit fehlerhafter Bremse- auch Dritte gefährden kann, trotz einer Warnung weiterbenutzt wird, weil sein Eigentümer die Kosten einer Untersuchung bzw. Reparatur scheut. Hier kann der Hersteller durchaus verpflichtet sein, die fehlerverdächtigen Produkte durch das Angebot einer kostenlosen Untersuchung oder auch einer kostenlosen Reparatur in die Werkstätten etwa seiner Vertragshändler zurückzurufen. Rückrufaktionen sind bekanntlich geradezu üblich geworden; sie erfolgen aber nicht immer im Hinblick auf eine Rechtspflicht, sondern auch aus Kulanz oder zur Rufwahrung.
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Produktbeobachtungsfehler:

Produktbeobachtungsfehler sind gegeben, wenn der Hersteller die von ihm schon in Verkehr gegebene Waren nicht ordnungsgemäß auf ihre Bewährung hin beobachtet. Er ist gehalten, die schon zirkulierenden Waren ohne konkreten Anlass und systematisch auf bislang unbekannte gefährliche Eigenschaften zu prüfen; der BGH hat diese Pflicht in weitem Umfang auch auf Gefahren durch Zubehör anderer Hersteller ausgedehnt. Im Allgemeinen genügt der Hersteller seiner Pflicht allerdings, indem er - etwa durch Einschaltung der Vertragshändler oder durch Zeitschriftenauswertung - die organisatorischen Vorkehrungen trifft, die nötig sind, um von Auffälligkeiten des Produkts (Unfällen, Häufung allergischer Reaktion usw.) zu erfahren, und diesen dann gezielt nachgeht.

Organisationsfehler:

Organisationsfehler können in jedem Stadium der Produktion auftreten. Von Entwicklungsfehlern abgesehen lässt sich sogar fast jeder Produktfehler auf ein Defizit der betrieblichen Organisation zurückführen. Nach dem Verschuldensprinzip hat der Hersteller jedoch nur für den objektiv zumutbaren Organisationsaufwand zu sorgen.
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Produkthaftpflichtversicherung Vergleich Haftende Personen:

Zu den haftenden Personen gehören nicht nur der Inhaber des Produktionsbetriebs - Einzelkaufmann, AG, GmbH, usw. -, sondern auch leitende Angestellte und sonstige Mitarbeiter. Sie müssen damit rechnen, auf der Grundlage des Deliktrechts (Haftungsrecht) zum Ersatz des Produktschadens verurteilt zu werden, wenn auch ihnen ein Pflichtverstoß vorzuwerfen ist. Letzteres muss der Geschädigte allerdings beweisen. Im Produkthaftungsprozess gegen Arbeitnehmer kommt ihm also keine Beweislastumkehr zugute.
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Produkthaftpflichtversicherung Vergleich Höhe des Schadensersatzes:

Der zu leistende Schadensersatz ist der Höhe nach unbegrenzt und umfasst auch Schmerzensgeld. Nach der Rechtsprechung des BGH, die aber heftig umstritten ist, sind ferner solche Schäden zu ersetzen, die durch den Produktfehler an dem Produkt entstehen. So soll der Hersteller eines Kraftfahrzeuges, dessen Bremsen fehlerhaft sind, den dadurch entstandenen Unfallschaden am Wagen auch dann ersetzen müssen, wenn er dazu nach Kaufvertragsrecht - wegen Verjährung von Gewährleistungsansprüchen - nicht mehr verpflichtet wäre.


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Produkthaftpflichtversicherung
Vergleich zur Produkthaftpflicht-versicherung:
Die Produkthaftpflicht-versicherung ist die Haftpflichtversicherung für Produkte.



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