Gewerbeversicherungen
Informationen & Angebote: Mittwoch, 24.04.2024
Das Interhyp-Prinzip

Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung.

Grundlage der Betriebsschließungsversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Seuchengefahr.
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Betriebsschließungsversicherung Vergleich Risikoabdeckung der Betriebsschließungsversicherung:

Die Betriebsschließungsversicherung deckt folgende Risiken:

Die Betriebsschließungsversicherung deckt Schäden eines Lebensmittel produzierenden Betriebes, die durch die behördliche Schließung des Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen entstehen;

Die Betriebsschließungsversicherung deckt Schäden im versicherten Betrieb, die auf Grund von behördlich angeordneten oder durch Hinweis auf gesetzliche Vorschriften durchgeführte Desinfektion entstehen;

Die Betriebsschließungsversicherung deckt die Kosten einer behördlich angeordneten oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften angeordneten Desinfektion;

Die Betriebsschließungsversicherung deckt die Kosten für die behördlich angeordneten Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 31 bzw. § 36 des Bundesseuchengesetzes, das zum 01.01.2001 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt worden ist. Das neue Gesetz stimmt in wesentlichen Bereichen mit dem bisher geltenden Bundes-Seuchengesetz überein.

Die Betriebsschließungsversicherung deckt Schäden, die an Waren entstehen auf Grund der behördlich angeordneten Entseuchung, deren Vernichtung sowie die Kosten der Entseuchung derjenigen Waren, die im Verdacht stehen, mit Erregern befallen zu sein;

Die Betriebsschließungsversicherung deckt Aufwendungen für Lohnkosten derjenigen im Betrieb beschäftigten Personen, denen wegen Erkrankung an Seuchen, dem Verdacht der Ansteckung oder Infektion oder als Ausscheider bzw. Ausscheidungsverdächtigter von Erregern die Tätigkeit im versicherten Betrieb behördlich verboten wird.

Unter Seuchen werden alle nach dem Bundesseuchengesetz (ab dem 01.01.2001 Infektionsschutzgesetz) meldepflichtigen Krankheiten verstanden.

Erhalten sämtliche Beschäftigte des versicherten Betriebes Arbeitsverbot, dann ist auch dies als Betriebsschließung anzusehen und somit durch die Betriebsschließungsversicherung versichert.
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Betriebsschließungsversicherung Vergleich Entschädigungsleistungen der Betriebsschließungsversicherung:

Die Entschädigungsleistung der Betriebsschließungsversicherung umfasst:

- bei Schließung des Betriebes die Zahlung der im Versicherungsvertrag
vereinbarten Tagesentschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen;
- Zahlung des vereinbarten Tagessatzes bis zu drei Tagen bei Stilllegung des
Betriebes wegen Desinfektionsmaßnahmen;
- Entschädigung der belegbaren Desinfektionskosten, die entstehen, um zur
Desinfektion den Betrieb nicht stillzulegen;
- bei der Entseuchung von Waren: anfallende Kosten zur Brauchbarmachung,
anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren und die Entschädigung des nachzuweisenden Schadens an den Waren;
- Erstattung der Entseuchungskosten an Waren und Entschädigung des
eingetretenen Warenminderwertes. Entschädigungsgrenze ist der tatsächliche Warenwert;
- bei Arbeitsverboten von Betriebsangehörigen wegen Erkrankung,
Krankheits- oder Ansteckungsverdachtes oder als Ausscheider oder Ausscheidungsverdächtigter von Erregern: die Bruttolohnkosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Allerdings gibt es hier eine sechswöchige Zeitbegrenzung von Beginn des Tätigkeitsverbotes an. Begrenzt ist die Entschädigung durch die Betriebsschließungsversicherung auch finanziell, und zwar bis zur Höhe der 30-fachen Tagesentschädigung. Richtet sich das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen mitarbeitenden Ehegatten und erhält dieser zudem keine Tagesentschädigung, gelten die Entschädigungsleistungen bis zur Höhe der 30-fachen Tagesentschädigung, auch für eine neu eingestellte Fachkraft.

Hat der Versicherungsnehmer Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen zu leisten, werden diese von der Betriebsschließungsversicherung ersetzt.

Diese Entschädigungsleistungen werden vom Versicherungsunternehmen, der Betriebsschließungsversicherung, nur einmal gezahlt, wenn die behördlich angeordneten Maßnahmen mehrmals jeweils auf den gleichen Ursachen bzw. Umständen beruhen.
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Betriebsschließungsversicherung Vergleich Nicht versicherte Risiken der Betriebsschließungsversicherung:

Folgende Risiken werden von der Betriebsschließungsversicherung nicht abgedeckt:

- Schäden, für die der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine
Entschädigungsleistung des Staates hat;
- Warenschäden an Waren, die dem Versicherungsnehmer nicht gehören
oder die er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;
- Schäden an Waren, die bereits beim Zeitpunkt der Übergabe bzw. der
Lieferung an den Betrieb des Versicherungsnehmers verseucht waren;
- Schäden an Schlachttieren, die nach der Einfuhr von der amtlichen
Fleischbeschauung für untauglich oder nur für bedingt tauglich erklärt wurden;
- Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung von der amtlichen
Fleischbeschauung für untauglich oder nur bedingt tauglich erklärt wurden;
- Schäden, die durch Naturereignisse wie Hochwasser oder Überschwemmung, durch Grundwasser oder durch die Ableitung von Betriebsabwässern entstehen.


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Betriebsschließungsversicherung
Vergleich zur Betriebsschließungs-versicherung:
Die Betriebsschließungs-versicherung dient zur Absicherung bei Schließung bzw. Unterbrechung eines Betriebes.



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