Gewerbeversicherungen
Informationen & Angebote: Sonntag, 20.05.2012

Arzthaftpflichtversicherung

Die Arzthaftpflichtversicherung ist eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte. Die Arzthaftpflichtversicherung deckt die Risiken der beruflichen Tätigkeit ab Arzthaftung / Haftpflicht. Im Vordergrund der Arzthaftpflichtversicherung stehen hier die Personenschäden und Schmerzensgeldansprüche, die aus Behandlungsfehlern gegen den Arzt geltend gemacht werden können.


Arzthaftpflichtversicherung Umfang der Arzthaftpflichtversicherung:

Die Arzthaftpflichtversicherung berücksichtigt auch gängige Nebenrisiken, die bei freiberuflichen Ärzten vorkommen. So wird generell die Haftpflicht aus der Vertretung anderer Ärzte sowie aus der Beschäftigung eines Urlaubsvertreters durch die Arzthaftpflichtversicherung mitversichert. Ebenfalls berücksichtigt in der Arzthaftpflichtversicherung ist die Beschäftigung von

- Assistenzärzten,
- Ärzten im Praktikum und
- sonstigem Hilfspersonal einschließlich deren persönlicher Haftpflicht bei
der Durchführung ihrer Aufgaben.


Arzthaftpflichtversicherung Weitere Leistungen der Arzthaftpflichtversicherung:

Versicherbar in der Arzthaftpflichtversicherung sind Haftpflichtansprüche aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten nach § 32 b) der Zulassungsordnung sowie deren persönliche Haftpflicht. Diese Ärzte dürfen - im Gegensatz zu Assistenzärzten - wie selbst zugelassene Ärzte eigenverantwortlich tätig werden.

Im Rahmen des mitversicherten Haus- und Grundbesitzer-Risikos sind auch Schäden an gemieteten Praxisräumen sowie Schäden durch Abwässer aus der Arztpraxis in der Arzthaftpflichtversicherung mitversichert.

Regelmäßig besteht in der Arzthaftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz für den Einsatz von Röntgengeräten sowie von zu Heilzwecken verwendete radioaktive Stoffe, wenn hierfür keine besondere Deckungsvorsorge gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Arzthaftpflichtversicherung sieht einen besonderen Schutz für Schäden vor, die auf eine Behandlung oder Verordnung von Arzneimitteln im Inland zurückzuführen sind, aber im Ausland eintreten.

Beispiel:

Der Arzt verschreibt falsche Herztabletten, die der Patient im Urlaub einnimmt und daraufhin erkrankt.

Ferner sind in der Arzthaftpflichtversicherung Schäden im Ausland versichert, die der Arzt auf Geschäftsreisen, aus Anlass von Messen oder Kongressen oder bei Erste-Hilfe-Leistungen im Ausland verursacht.


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