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Tonnagesteuer
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Die Bezeichnung Tonnagesteuer ist eigentlich nicht ganz richtig, da es sich bei der Tonnagesteuer um keine Steuer handelt. Mit dem Begriff Tonnagesteuer ist vielmehr eine Methode gemeint, mit der man den Gewinn pauschal ermittelt. Die Tonnagesteuer ist eigentlich eine Tonnagegewinnermittlung.
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Tonnagesteuer = Tonnagegewinnermittlung
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Bei der Tonnagesteuer handelt es sich um eine Gewinnermittlungsmethode für Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Die Rechtsgrundlage für die Tonnagesteuer / Tonnagegewinnermittlung ist der § 5a EStG.
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Grundlage der Tonnagesteuer:
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Grundlage der Tonnagesteuer (Tonnagegewinnermittlung) ist der Nettoraum (Nettoraumzahl) des Schiffes. Die Berechnung der Tonnagesteuer führt zu einem geringeren steuerlichen Gewinn und somit zu einer geringeren Steuerlast während des Schiffsbetriebes. Die Tonnagesteuer ist allerdings auch dann zu tragen, wenn keine Gewinne erzielt werden. Gleichzeitig ist durch die Tonnagesteuer auch der Gewinn aus dem Verkauf des Schiffes abgegolten.
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Voraussetzungen für die Tonnagesteuer:
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Das Führen der deutschen Flagge ist nicht Voraussetzung. Um den Gewinn nach der Tonnagesteuer (Tonnagegewinnermittlung) zu versteuern bedarf es einiger Voraussetzungen.
- Die Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben.
- Beförderung von Personen oder Gütern (Fähren, Container, Massengut).
- Die Geschäftsleitung befindet sich im Inland.
- Technisches und kaufmännisches Management (Bereederung) wird im deutschen Hoheitsgebiet durchgeführt.
- Das Schiff ist in einem inländischen Schiffsregister eingetragen.
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